Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Götz Braune
Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Götz Braune Dienstleistung & Handel, Ofener Strasse 1, 13349 Berlin, vertreten Götz Braune, ebenda, (im Folgenden: Lieferant) und ihren Kunden, resultierend aus Verträgen, Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
I. Allgemeines und Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen in einer separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde festgehalten wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Lieferant und Kunde zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. AGB des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Es gelten die aktuell im Internet veröffentlichten AGB, die Ihnen auf Anforderung gerne auch schriftlich zugesendet werden. Ältere Versionen, insbesondere in Druckwerken und Formularen, verlieren mit der Internetveröffentlichung ihre Gültigkeit.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferanten bzw. Informationen in Katalogen und auf Internetseiten, auch anderer Zulieferer, sind freibleibend. Gleiches gilt für Angaben in Katalogen, Preislisten und Internetseiten zu Konstruktion, Maß und Gewicht sowie für Abbildungen und Zeichnungen der Produkte des Lieferanten. Entsprechende Angaben stellen nur unverbindliche Näherungswerte dar. Zweckdienliche Konstruktions-, Maß- und Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten. Jedweder Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Ein Vertrag zwischen Lieferant und Kunde kommt nur zustande, wenn der Lieferant auf eine schriftliche Bestellung des Kunden den Vertragsschluss schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. Bestellungen gegenüber Handelsvertretern oder Außendienstmitarbeitern bedürfen der Bestätigung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
4. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung ist die übermittelte Auftragsbestätigung durch den Lieferanten.
5. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu überprüfen und rückzubestätigen. Erfolgt die Rückbestätigung nicht, gilt die Auftragsbestätigung als angenommen, richtig und genehmigt. Ein Widerspruch gegen die Auftragsbestätigung hat in jedem Fall innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu erfolgen.
6. Der Lieferant kann eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung annehmen.
III. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
1. Kunden können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Götz Braune Dienstleistung & Handel, Ofener Strasse 1, 13349 Berlin, Fax: 030 20095502, eMail info@braune.berlin.
2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben). Kann der Kunde uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurück zu senden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
3. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-Roms, Software oder Softwarelizenzen, welche entsiegelt wurden. Ebenfalls besteht kein Widerrufsrecht bei: Toner, Trommeln, Tinten, Druckköpfe, Farbbänder, Transferbänder, Transfer-Einheiten und Entwicker, wenn die Verpackung geöffnet bzw. beschädigt wurde. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurden, z.B. auf Kundenwunsch gefertigte PC-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
IV. Preise, Verpackungs- und Versandkosten
1. Die Preise des Lieferanten verstehen sich netto EXW = ab Werk (ohne Verpackung) zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben, Entsorgungskosten und dergleichen gehen zu Lasten des Kunden.
2. Die Versandkosten beziehen sich auf Belieferung mit Beleuchtung / Beleuchtungs- und Elektrik-Produkte sowie Zubehör. Sie sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. und gelten bei Lieferung innerhalb Deutschlands (ohne Inseln). Versandkosten zu anderen Zielorten sind anzufragen.
Warenwert (netto) Versandkosten (netto)
< 130€ 4,90€
> 130€ Frei Haus
3. Eventuelle Rahmen bzw. Sondervereinbarungen mit Großhandelsverbänden bleiben hiervon unberührt.
V. Lieferfristen, Lieferverzug
1. Sämtliche vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich. Als fest vereinbart sind nur vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigte Fixtermine anzusehen (wortwörtlich: Fixtermin TT.MM.JJJJ). Verschiebungen können auch bei vereinbarten Fixterminen durch höhere Gewalt, Unfälle, Streiks, Aussperrungen etc. nicht ausgeschlossen werden.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Plänen etc. sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
2. Verschiebungen können auch bei vereinbarten Fixterminen durch höhere Gewalt, Unfälle, Streiks, Aussperrungen etc. nicht ausgeschlossen werden.
Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- bzw. Leistungspflichten auf nicht rechtzeitiger Belieferung des Lieferanten aus einem identischen Deckungsgeschäft, so verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
3. Wird der Liefertermin seitens des Lieferanten nicht eingehalten, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert der Lieferant auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn der Lieferant die Nichteinhaltung von Fixterminen zu vertreten hat, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung verlangen, höchstens jedoch 5% des Preises der vom Verzug betroffenen Lieferung.
5. Kommt der Kunden in Annahmeverzug, oder verzögert sich eine Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so kann der Lieferant Ersatz des hieraus entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen verlangen, höchstens jedoch 5% des Preises der vom Verzug betroffenen Lieferung.
VI. Lieferbedingungen
1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
2. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.
3. Der Kunde genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.
VII. Gefahrübergang, Rücksendungen
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager des Lieferanten verlässt, gleichgültig, wer die Frachtkosten zu tragen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt.
2. Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden durch einen Frachtführer unserer Wahl.
3. Der Lieferant kann, muss aber nicht, im Namen und auf Rechnung des Kunden gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen. Bestellt der Kunde ausdrücklich eine solche Versicherung, so ist der Kunde zur Zahlung der entsprechenden Mehrkosten umgehend verpflichtet.
4. Die Gefahr geht umgehend auf den Kunden über, sobald dieser nach Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.
5. Unbeschadet etwaiger Garantie- oder Gewährleistungsansprüche sind Rücksendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rücksendung bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung des Lieferanten. Unfreie und ungenehmigte Rücksendungen werden zurückgewiesen. Für die Rücknahme in speziellen Fällen von unbeschädigter, mangelfreier und originalverpackter Ware werden 30% des Warenwertes berechnet oder 70% des Warenwertes gutgeschrieben. Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie dem Lieferanten entstandene Transportkosten werden zusätzlich berechnet bzw. gekürzt. Sonderanfertigungen und bereits gefertigte oder teilgefertigte Waren sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Der Lieferant behält sich vor, Rechnungen und Gutschriften auf elektronischem Weg, z.B. im PDF-Format, oder per Briefpost in gedruckter Form auf den Weg zu bringen.
2. Die Zahlung der Lieferungen erfolgt wahlweise per Vorkasse oder auf Rechnung
3. Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen. Eine Reduzierung oder ein Skontoabzug aufgrund vorzeitiger Bezahlung ist nicht zulässig. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Zahlt der Kunde innerhalb der Zahlungsfrist nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Zahlungsverzug des Kunden tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in jedem Falle nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein.
4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
5. Der Lieferant ist nicht zur Annahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Jedwede Spesen für Wechsel oder Schecks gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zahlbar. Im Falle von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und der Betrag unwiderrufbar auf dem Konto des Lieferanten eingegangen ist. Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.
6. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7. Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, kann er die Zahlungsbedingungen vor Auslieferung der Ware anpassen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt beim Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus dem Liefervertrag zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Veräußert der Kunde die Kaufsache weiter, so tritt er bereits jetzt an den Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferanten ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Kaufsache ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache entspricht.
4. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Kunden aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde.
7. Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferanten ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, der Lieferant hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
X. Entgegennahme der Ware und Leistungen:
1. Der Kunde hat dem Lieferanten in angemessener Frist vor Lieferung der Ware bzw. der Ausführung der Leistungen verbindlich eine oder mehrere Person(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung bzw. der Leistungen und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden geliefert werden soll.
2. Ist keine der vom Kunden genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit, gerät der Kunde in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.
3. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
XI. Gewährleistung und sonstige Haftung/Schadenersatz
1. Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Zeigt sich ein Mangel, ist dieser dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen ab Ablieferung anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Für Transportschäden gilt §438 HGB. Die Ware gilt in vertragsgemäßem Zustand ausgeliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht sofort bzw. innerhalb von 7 Tagen angezeigt wird. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so haftet er für den Schaden, der dem Lieferanten aus der Vermutungswirkung des §438 HJGB entsteht, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegenüber dem Frachtführer.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen.
5. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, erlischt der Mängelanspruch.
6. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. ist er gemäß § 439 Abs. (3) BGB bzw. § 635 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung und/ oder der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nacherfüllung über eine angemessene Frist hinaus ein, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises/der Vergütung zu verlangen.
7. Der Kunde hat dem Lieferant die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die gerügte Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau noch den erneuten Einbau , wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten – beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der Kunde hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Kunde hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtungen, so behält sich der Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Kunden gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.
9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Kunden angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
10. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat
11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ausgeschlossen. Dies gilt – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
XII. Garantie für LED-Komponenten in Götz Braune Leuchten
Es gelten die gesonderten Garantiebedingungen der Götz Braune Dienstleistung & Handel. Diese werden dem Kunden auf Antrag übermittelt und sind auch im Internet auf der Website des Lieferanten verfügbar.
Für Produkte mit einer Nennlebensdauer ≥ 50.000 Betriebsstunden gewährt der Lieferant eine Garantie über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Rechnungsdatum.
Für Produkte mit einer Nennlebensdauer <50.000 Betriebsstunden gewährt der Lieferant eine Garantie über einen Zeitraum von 2 Jahren ab Rechnungsdatum.
LED Leuchtmittel sind von der Garantie ausgenommen.
Diese Garantie bezieht sich auf alle LED-Module, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten und gilt deutschlandweit.
XIII. Entsorgungsvereinbarungen
1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware und deren Verpackung nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach §10 Abs.2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
5. Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden an den Lieferanten über die Nutzungsbeendigung zu laufen.
XIV. Datenschutz
Die Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet.
XV. Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat. Sofern ein Auftrag nicht erteilt wird, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.
XVI. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wirkt sich dies nicht auf die übrigen Bestimmungen dieser AGB aus. Diese bleiben davon unberührt.
Wird eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen rechtskräftig für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, entfällt sie als Teil dieser Geschäftsbedingungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben jedoch voll wirksam.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten, soweit der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2..Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort.
4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Stand: 01.10.2020